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B 2022/30

Entscheid Verwaltungsgericht, 13.04.2022

Sg Verwaltungsgericht · 2022-04-13 · Deutsch SG

Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten öffentlichen Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Die Kantone sind frei, strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als der Bund zu erlassen. Mit der kantonalen Vorgabe von Arbeitsplätzen im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozent am 30. September 2020 in der Schweiz soll sichergestellt werden, dass Betriebe unterstützt werden, die eine gewisse Mindestgrösse nicht unterschreiten. Dieser Nachweis ist bei einer Bar mit einem Umsatz von rund CHF 100'000 pro Jahr und Lohnkosten von jährlich rund CHF 10'000 nicht erbracht. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/30).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. April 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte X.__ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie Das Verwaltungsgericht stellt fest: Die X.__ GmbH mit Sitz in der Gemeinde A.__, bezweckt die Veranstaltung von Freizeit- und Unterhaltungsanlässen, den Betrieb von mobilen und immobilen Gaststätten sowie den Handel mit Gütern aller Art (www.zefix.ch). Sie betreibt die Y.__-Bar in B.__. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2021 beantragte die Gesellschaft eine finanzielle Härtefallunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in der Höhe von CHF 17'500 (CHF 8'200 als nicht rückzahlbaren Beitrag und CHF 9'300 als Darlehen). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Gesuchstellerin mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung nicht erfüllt seien, da per 1. Oktober 2020 nicht Arbeitsplätze im Umfang von mindestens 100 Stellenprozenten vorhanden gewesen seien. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verlangte die X.__ GmbH eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit einer gemeldeten Lohnsumme von CHF 9'600 liege keine Beschäftigung im Rahmen einer Vollzeitstelle vor. Die Gebühr für die Verfügung wurde auf CHF 250 festgesetzt. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob die X.__ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements (Vorinstanz) vom 28. Januar 2022 mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und ihr sei ein nicht rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von CHF 8'200 auszuzahlen sowie ein rückzahlbares Darlehen in der Höhe von CHF 9'300 zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde seitens des Gerichtes vorläufig verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm Einsicht in die Akten und reichte am 25. März 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Äusserung dazu. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin der ablehnenden Verfügung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 14. Februar 2022 rechtzeitig erhoben, und die Beschwerdeeingabe erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der von ihr betriebenen Y.__-Bar in B.__ handle es sich um ein ganzjährig geöffnetes Restaurant. In den Jahren 2019 und 2020 sei ein Umsatz von CHF 100'000 generiert worden. Dies sei in einer einfachen Bar mit tiefen Preisen ohne eine Vollzeitstelle nicht realisierbar. Mit einem Jahresumsatz von CHF 100'000 liege kein Kleinstbetrieb im Sinne der Härtefallmassnahmen vor, sei doch der verlangte Mindestumsatz von CHF 50'000 bei ihr doppelt so hoch. Die AHV-Lohnsumme wiederum sei für die Beurteilung der erforderlichen Stellenprozente nur bedingt relevant. R.__ sei Geschäftsführerin und deren Stellenprozente würden mitzählen. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt. Falls einer Behörde beim entsprechenden Entscheid ein Ermessensspielraum zukommt, hat das Verwaltungsgericht diesen zu respektieren (Looser/Looser-Herzig, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 3 und 5 zu Art. 61 VRP). Art. 1 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884, Covid-19-Härtefallverordnung) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102, Covid-19-Gesetz) hält den Grundsatz fest, wonach sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern die kantonale Regelung die Mindestvoraussetzungen dieser Verordnung bezüglich der Anspruchsberechtigung der Unternehmen sowie der Ausgestaltung der Massnahmen erfüllt (vgl. Art. 2 bis 6 der Covid-19-Härtefallverordnung). Der Kanton St. Gallen hat für die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen auf Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung das Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten öffentlichen Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3, kantonales Covid-Gesetz) erlassen. Die Härtefallmassnahmen sind begrenzt auf die Mittel des Bundes, die dieser für Härtefallmassnahmen bereitstellt, und jene des Kantons, die maximal 95 Millionen Franken betragen (Art. 2 des kantonalen Covid-Gesetzes). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Covid-Gesetzes kann der Kanton Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen, darunter auch nicht rückzahlbare Beiträge, gewähren. Die Unternehmen können keinen Anspruch auf Finanzhilfen geltend machen (Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Covid-Gesetzes). Bundesrechtlich geregelt ist damit lediglich, unter welchen Bedingungen sich der Bund an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle beteiligt. Die Federführung liegt allein bei den Kantonen. Sie definieren die Härtefallmassnahmen. Dabei liegt der Entscheid, ob und in welchem Umfang Härtefallmassnahmen ergriffen werden, in deren alleiniger Zuständigkeit. Die Kantone entscheiden also – zumindest für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 5 Millionen Franken – frei, ob sie Massnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten. Damit sind die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass die Härtefallmassnahmen zum einen den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kantonen gerecht werden und ihnen zum andern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung, act. 7/9, S. 2, nachfolgend: Erläuterungen EFV). Die Verwendung des Begriffs "gewisser Ermessensspielraum" rührt dabei von den bundesrechtlichen Vorgaben für eine finanzielle Beteiligung in der Covid-19-Härtfallverordnung her, hat aber nichts mit der Freiheit der Kantone zu tun, die Ausgestaltung der Entschädigungen, insbesondere deren Höhe, selber bestimmen zu können. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen an finanziellen Mitteln wie auch die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift schränken die Rechtsansprüche auf die nicht rückzahlbaren Beiträge ein oder schliessen solche nachgerade aus. Die staatlichen Unterstützungen haben trotz und auch gerade wegen der besonderen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Situation der Bevölkerung den Charakter von Hilfestellungen (und damit von Subventionen). Daran ändert nichts, dass Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von finanziellen Garantien und nicht rückzahlbaren Beiträgen erfüllen, die Leistungen auch einfordern können. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, entstehen zwar "Ansprüche"; deren Erfüllung geschieht jedoch im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Mittel (Art. 2 des kantonalen Covid-Gesetzes). Somit wird deutlich, dass es sich nicht um klassische Ansprüche, begründet auf durchsetzbaren Rechten, handelt, sondern vielmehr um berechtigte Erwartungen gegenüber dem Gemeinwesen, das Unternehmen innerhalb der verfügbaren Mittel zu unterstützen, wobei einerseits die Behandlung der Gesuche einer Verteilgerechtigkeit unterliegt und es andererseits um eine angemessene Ausschüttung von Geldern, bezogen auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, geht. In diesem Sinn ist Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Covid-Gesetzes, wonach kein Anspruch auf Finanzhilfen geltend gemacht werden kann, zu verstehen. Das bedeutet, dass der Kanton bei der Umsetzung der Covid-Massnahmen, insbesondere im Rahmen der finanziellen Unterstützung von Betroffenen, analog dem Subventionsrecht einen weiten Ermessenspielraum geniesst. Ähnlich den Subventionen beziehen sich die Covid-Härtefallunterstützungen auf Spezialgebiete, und die Rechtsmittelbehörden verfügen über keine eigenen Fachkenntnisse. Eine freie Überprüfung der Praxis der Vorinstanz würde – wie bei den Subventionen – auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragsstellenden in sich bergen (vgl. zur Überprüfung von Subventionsentscheiden BVGer A-1851/2013 vom 20. August 2013 E. 2 und B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; im Allgemeinen BGE 133 II 35 E. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich daher bei der Überprüfung der Gewährung von sog. Ermessenssubventionen Zurückhaltung aufzuerlegen, indem es in Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht. Insbesondere bei der Bewertung und Einstufung der in den Rechtsgrundlagen definierten Kriterien ist ein erheblicher Beurteilungsspielraum vorhanden (vgl. analog zum Vergaberecht BGE 139 II 185 E. 9.3, VerwGE B 2020/29 vom 13. März 2020 E. 2.3.2). Diesen Ermessensbereich hat das Gericht zu respektieren, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen. Hat eine fachkundige Behörde, wie hier das vom Kanton bestellte Fachgremium (Art. 11 Abs. 4 des kantonalen Covid-Gesetzes), eine Empfehlung abgegeben, ist substantiiert darzulegen, inwiefern das Ermessen überschritten oder allenfalls unterschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3). Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen) unterstützen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1 bis des Covid-19-Gesetzes). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000 erzielt haben (Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes). Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern (Art. 12 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes). In Bezug auf die Vermögens- und Kapitalsituation muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben, dass es profitabel und überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung). Dies ist dann der Fall, wenn sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs liege eine vereinbarte Zahlungsplanung vor oder das Verfahren sei durch Zahlung abgeschlossen (Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung). Nach Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton sodann zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren (Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung; sog. Typ 1-Unternehmen). Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bis 5 Millionen Franken die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b (Nachweis der Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis), Art. 5 Abs.1 und 1 bis (Nachweis des Umsatzrückgangs um mindestens 40 Prozent) sowie Art. 5a (Nachweis ungedeckter Fixkosten; Art. 5b Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung; sog. Typ 3-Unternehmen). Nach Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Covid-Gesetzes kann Unternehmen eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie die Vorgaben nach dem zweiten Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen (lit. a), ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses Erlasses (insbesondere Gastronomie, Hotellerie, Reisen und Tourismus, Märkte und Messen, Freizeit und Veranstaltungen sowie Tierparks) erzielen (lit. b), per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St. Gallen haben und per 30. September 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozent in der Schweiz aufweisen (lit. c), keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons St. Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben (lit. d), per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren (lit. e), über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann (lit. f) und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abgeschlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden konnte (lit. g). Die Härtefallmassnahmen können gewährt werden in Form von Solidarbürgschaften, nicht rückzahlbaren Beiträgen oder einer Kombination von beidem. Für ungedeckte Fixkosten werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt (Art. 5 Abs. 1 und 2 des kantonalen Covid-Gesetzes). Kreditgesuche sind bis zum 31. August 2020 der kreditgebenden Bank einzureichen und von der Bank bis zum 14. August 2020 dem Kanton zur Prüfung (für die Solidarbürgschaft) zu übermitteln (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Corona-Virus, sGS 571.1). Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt (Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Covid-Gesetzes). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 2 ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wie auch Art. 3 Abs. 1 lit. b sowie d bis f des kantonalen Covid-Gesetzes zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens, zur Umsatzhöhe, zum Umsatzrückgang und zur Überlebensfähigkeit erfüllt. Fest steht ferner, dass sie der anspruchsberechtigten Branche der Gastronomie angehört. Als zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage behördlich geschlossener Betrieb (Typ 3-Unternehmen) entfällt der Nachweis eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 Prozent sowie von ungedeckten Fixkosten. Die bundesrechtlichen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung zur Profitabilität und Überlebensfähigkeit werden von ihr ebenfalls erfüllt. Sie befindet sich weder in Konkurs noch in Liquidation. Es ist auch kein Bertreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge hängig. Umstritten ist indessen, ob die Beschwerdeführerin per 30. September 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozent in der Schweiz aufwies, wie in Art. 3 Abs. 1 lit. c des kantonalen Covid-Gesetzes verlangt wird. Mit dieser Vorgabe soll sichergestellt werden, dass Betriebe, die unterstützt werden, eine gewisse Mindestgrösse nicht unterschreiten, was durchaus sinnvoll ist. Die Beschwerdeführerin betreibt die Y.__-Bar in B.__. Gemäss Website (… .ch) ist die Bar täglich (ausser sonntags) ab 18.00 Uhr geöffnet. Dies erscheint jedoch aufgrund der eigenen Angaben, wonach die Y.__-Bar im Wesentlichen von der Veranstaltung einer Herbst- und Winterfasnacht lebt (act. 7/1.1 sowie 7/1.6) und seit 2021 zusätzlich eine Sommerfasnacht durchgeführt wird, nicht glaubhaft. Auch momentan (Website aufgesucht am 1. April 2022) ist die Y.__-Bar vorübergehend geschlossen. Auf den 27. Mai bis 16. Juli 2022 ist die Sommerfasnacht angekündigt. Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin mit der Y.__-Bar einen Umsatz von CHF 99'457.19. Bei einem Aufwand von CHF 99'594.40 resultierte ein Verlust von CHF 136.49. Der Personalaufwand betrug CHF 10'286.60 (act. 7/1.4), was mit der gemeldeten beitragspflichtigen Lohnsumme von CHF 9'600 für das Jahr 2019 korrespondiert (act. 7/1.5). Dabei handelt es sich um den Lohn der einzigen Angestellten R.__, die gleichzeitig auch Geschäftsführerin ist und gemäss Handelsregisterauszug in Z.__ wohnt. Für das Jahr 2020 gab die Beschwerdeführerin für die Winterfasnacht einen Umsatz von CHF 46'609.90 (per 10. März 2020) und für die Herbstfasnacht einen Umsatz von CHF 33'990 (per 15. Dezember 2020) an (act. 7/1.6). Die gemeldete Lohnsumme betrug erneut CHF 9'600 (act. 7/1.5). Angesichts der geringen Lohnsumme, der nicht ständigen Geschäftstätigkeit sowie der Höhe des Umsatzes von nicht mehr als CHF 100'000 pro Jahr, welche aus wirtschaftlicher Sicht kein volles Arbeitspensum zulässt, ist der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin per 30. September 2020 eine Vollzeitstelle von 100 Prozent aufwies, nicht erbracht. Dass der Umsatz insgesamt über der Mindestgrenze von CHF 50'000 pro Jahr gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben des Covid-19-Gesetzes liegt, vermag daran nichts zu ändern. Unter diesem Aspekt wurde das Gesuch um Ausrichtung eines nichtrückzahlbaren Beitrags zu Recht abgewiesen. Wie eingangs dargelegt, sind die Kantone sodann frei, strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als der Bund zu erlassen. In Bezug auf die Gewährung einer Solidarbürgschaft für ein rückzahlbares Darlehen ist die Frist für eine Gesuchseinreichung (31. August 2020) sodann längst abgelaufen, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anlass um Gewährung einer Härtefallmassnahme besteht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung von Härtefallmassnahmen unter allen Titeln (nicht rückzahlbarer Beitrag und Solidarbürgschaft für ein rückzahlbares Darlehen) mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgewiesen, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Ohne nähere Begründung beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Erhebung der Gebühr von CHF 250 für die angefochtene Verfügung sei zu verzichten. Grundsätzlich ist gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP für jede Amtshandlung zum eigenen Vorteil die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Der Rahmen für eine Verfügung oder einen Entscheid in einem Verwaltungsverfahren, sofern keine andere Gebühr festgelegt ist, beträgt CHF 150 bis 2'300 (Nr. 20.12 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5, GebT). Für den Fall eines negativen Bescheids wurde in Art. 12 Abs. 2 lit. b des kantonalen Covid-Gesetzes zugunsten der Gesuchsteller die vorgängige kostenlose Mitteilung per einfachem Brief vorgesehen. Erst bei ausdrücklichem Verlangen nach Erlass einer anfechtbaren Verfügung soll eine Gebühr erhoben werden. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 mit, dass ihr Gesuch die Voraussetzung von Arbeitsplätzen von wenigstens 100 Stellenprozenten nicht erfülle. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass eine anfechtbare Verfügung kostenpflichtig sein werde (act. 7/3). Dieses Schreiben stellte die in Art. 12 Abs. 2 lit. b des kantonalen Covid-Gesetzes vorgesehene kostenlose Mitteilung per einfachem Brief dar. Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin ausdrücklich einer (kostenpflichtigen) anfechtbaren Verfügung (act. 7/4.1), mit der Folge, dass ihr nun zulässigerweise Gebühren auferlegt worden sind. Die konkrete Höhe der ihr in Rechnung gestellten Gebühr von CHF 250 wiederum bewegt sich im untersten Bereich des im GebT vorgesehenen Gebührenrahms und erweist sich ohne weiteres als angemessen. Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die Gebührenerhebung abzuweisen. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird jedoch in der Regel gestützt auf Art. 97 VRP verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren erstmals entscheiden wird (R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 97 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen – sind die amtlichen Kosten – von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Da zur vorliegenden Frage im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen für Unternehmen aufgrund der Covid-19-Gesetzgebung erst wenige Entscheide des Verwaltungsgerichts ergangen und publiziert worden sind, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff.). Sie hat denn auch zu Recht keinen Entschädigungsantrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.